Satzung
Satzung der Langenzenner Tafel e.V.
Die LANGENZENNER TAFEL E.V. versteht sich als einen
konkreten Beitrag sozial engagierter Menschen, die es sich zur
Aufgabe machen, überschüssige und gespendete Lebensmittel
einzusammeln und an Bedürftige weiterzugeben, um bei der
Überwindung von Armut in unserer Stadt und ihren
Umlandgemeinden zu helfen. Ziel soll es sein, Menschen in
wirtschaftlich schwierigen Lebenslagen durch diese ergänzende
Hilfe eine erweiterte Teilhabe an den Lebensmöglichkeiten
unserer Gesellschaft zu bieten.
Die LANGENZENNER TAFEL E.V. möchte mit ihrer Initiative
darauf aufmerksam machen, dass Armut auch ein strukturelles
Problem ist, dessen Lösung eine vordringliche gesellschaftliche
Aufgabe bleiben muss. Die zunehmende Armut steht im
Widerspruch zur Überflussgesellschaft. Daher setzt sich die
LANGENZENNER TAFEL E.V. dafür ein, dass die Verwendung
von Lebensmitteln Vorrang hat vor deren Vernichtung.
Entsprechend den Grundsätzen der Tafeln in Deutschland ist
auch die LANGENZENNER TAFEL E.V. nicht an Parteien und
Glaubensrichtungen gebunden. Sie hilft vorbehaltlos Menschen,
die der Hilfe bedürfen. In diesem Sinne versteht sie sich als
Option für die Schwachen und Benachteiligten und bekennt sich
zu einer solidarischen Gestaltung der Zukunft.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1)Der Verein führt den Namen Langenzenner Tafel.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Nach der Eintragung lautet der Name Langenzenner Tafel e.V.
(2)Der Verein hat seinen Sitz in 90579 Langenzenn.
(3)Die Stadt Langenzenn stellt als geborenes Mitglied
geeignete Räumlichkeiten unentgeltlich zur Verfügung und
übernimmt deren Nebenkosten.
(4)Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
(5)Postanschrift ist die Anschrift des/der jeweiligen
Vorsitzenden.
§ 2 Zweck des Vereins
(1)Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist es,
bedürftigen Menschen im Bereich der politischen Gemeinde
Langenzenn kostengünstig Hilfen anzubieten, insbesondere
Nahrungsmittel und andere Gegenstände des persönlichen
Gebrauchs. Dies soll durch den Aufbau einer
Verteilerorganisation und durch das Errichten sonstigen
Ausgabestellen ermöglicht werden. Erlöse werden zur
Kostendeckung verwendet.
(2)Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine
eigenwirtschaftlichen Zwecke.
(3)Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
(4)Auslagen für Reise- und sonstige Kosten im Auftrag des
Vereins werden gegen Kostennachweis erstattet. Einzelheiten
beschließt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des
Vorstandes.
(5)Die Langenzenner Tafel e.V. wird im Sinne dieses
Aufgabenbereiches auch Öffentlichkeitsarbeit leisten und
insoweit auch Publikationen und Erklärungen herausgeben.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1)Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, die das
18. Lebensjahr vollendet hat sowie jede juristische Person
werden.
(2)Der Erwerb der Mitgliedschaft bedarf eines schriftlichen
Aufnahmeantrages, der an den Vorstand zu richten ist. Dieser
entscheidet über den Aufnahmeantrag und kann innerhalb 4
Wochen widersprechen.
(3)Auf Beschluss der Mitgliederversammlung ist eine
Ehrenmitgliedschaft möglich; über die Ehrenmitgliedschaft
entscheidet die Mitgliederversammlung.
(4)Fördermitgliedschaft ist möglich. Fördermitglieder
unterstützen den Verein ideell oder finanziell und sind nicht
stimmberechtigt nach § 11 Abs. 3 der Satzung. Sie können zu
jeder Zeit ihren Förderbeitrag einstellen.
(5)Geborene Mitglieder sind ein hauptamtlicher Vertreter der
katholischen Kirchengemeinde, der erste Pfarrer der
evangelischen Kirchengemeinde und der erste Bürgermeister
der Stadt Langenzenn.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1)Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder
Ausschluss aus dem Verein.
(2)Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber
dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines
Kalenderjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von 6
Wochen einzuhalten ist.
(3)Wenn ein Mitglied in grober Weise die Interessen des
Vereins verletzt, (z.B. Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages),
kann es durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen
werden. Es erfolgt eine schriftliche Mitteilung, gegen die das
betreffende Mitglied schriftlich innerhalb von vier Wochen beim
Vorstand Widerspruch einlegen kann. Bei rechtzeitigem
Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
(1)Die Mitgliedsbeiträge werden im Januar als Jahresbeiträge
erhoben, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt
wird.
(2)Bei niedrigem Einkommen kann ein Erlass des
Mitgliedsbeitrages beantragt werden. Die Entscheidung liegt
beim Vorstand.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die
Mitgliederversammlung.
§ 7 Vorstand
(1)Der Vorstand besteht aus:
der/dem Vorsitzenden,
der/dem Stellvertretenden Vorsitzenden,
der Schatzmeisterin, dem Schatzmeister,
der Schriftführerin, dem Schriftführer,
vier weiteren BeisitzerInnen,
die drei geborenen Mitglieder durch je einen Vertreter.
(2)Der (die) Vorsitzende, der (die) Stellvertreter (-in) sowie der
(die) Schatzmeister (-in) vertreten den Verein im Sinne § 26
BGB in allen gerichtlichen und außergerichtlichen
Angelegenheiten. Jede der genannten Personen ist einzeln
vertretungsberechtigt.
(3)Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Er hat
Anspruch auf Erstattung seiner Auslagen.
(4)Im Innenverhältnis gilt:
Der Stellvertretende Vorsitzende soll nur bei Verhinderung
des Vorsitzenden tätig werden.
Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur mit
Beschränkung auf das Vereinsvermögen eingehen. Seine
Vollmacht ist insoweit begrenzt.
Bei Rechtsgeschäften bis zum Wert von € 1000,- sind der
(die) Vorsitzende, der (die) stellvertretende Vorsitzende oder der
(die) Schatzmeister (-in) je alleine zeichnungsberechtigt.
Überschreitet ein Rechtsgeschäft den Wert von € 1000,-, sind
die Unterschriften des (der) Vorsitzenden beziehungsweise des
(der) stellvertretenden Vorsitzenden und des (der) Schatzmeister
(-in) erforderlich, falls kein entsprechender Vorstandsbeschluss
vorliegt. In dringenden Fällen, z.B. einer unaufschiebbaren
Ersatzbeschaffung, sind die genannten Personen auch
berechtigt, Rechtsgeschäfte bis zu € 2500,- je alleine
abzuschließen.
Der Schriftführer führt die Protokolle der
Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen.
Der (die) Schatzmeister (-in) hat die Kontovollmacht für die
laufenden Geschäfte des Vereins und ist zuständig für
Geldanlagen.
§ 8 Zuständigkeit des Vorstandes
(1)Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins
zuständig, soweit sie nicht durch Satzung der
Mitgliederversammlung übertragen ist.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
sowie Aufstellung der Tagesordnung,
Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes,
Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss
von Mitgliedern.
(2)Der Vorstand kann eine Verwaltungskraft für anstehende
Verwaltungsarbeit einstellen. Die Kompetenzen der
Verwaltungskraft sind im Arbeitsvertrag geregelt.
§ 9 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
(1)Die zu wählenden Vorstandsmitglieder werden von der
Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren,
gerechnet von der Wahl an, gewählt. Sie bleiben jedoch bis zur
Neuwahl der Vorstandsmitglieder im Amt. Jedes
Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu
Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt
werden. Wiederwahl ist zulässig. Mit der Beendigung der
Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines
Vorstandsmitgliedes.
(2)Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes
kann der Gesamtvorstand bis zur nächsten
Mitgliederversammlung ein Vereinsmitglied kommissarisch in
den Vorstand berufen. In der Mitgliederversammlung erfolgt
dann eine Ergänzungswahl für die restliche Amtszeit des
Vorstandes.
§ 10 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes
(1)Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom
Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden
Vorsitzenden, einberufen werden. Eine Einberufungsfrist von
zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung soll
eingehalten werden.
(2)Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte
seiner Mitglieder persönlich anwesend sind. Die Beschlüsse des
Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der
Vorsitzenden. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift
anzufertigen, die vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
§ 11 Mitgliederversammlung
(1)Die Mitgliederversammlung bestimmt die Grundsätze und
den Inhalt der Arbeit des Vereins.
(2)Die Mitgliederversammlung nimmt den Jahresbericht des
Vorstandes und den Bericht der Rechnungsprüfer entgegen.
Darüber hinaus entscheidet sie über:
Entlastung des Vorstandes,
Wahl der Mitglieder des Vorstandes,
Wahl der Rechnungsprüfer,
Ernennung von Ehrenmitgliedern,
Satzungsänderungen,
Vereinsauflösung.
(3)In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine
Stimme.
§ 12 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1)Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im
Jahr statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist
von 14 Tagen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung
einberufen. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als
zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein
schriftlich bekannt gegebenen Adresse gerichtet ist. Die
Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Anträge zur Aufnahme in
die Tagesordnung müssen dem Vorsitzenden spätestens bis
sieben Tage vor der Sitzung schriftlich mitgeteilt werden.
(2)Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist
einzuberufen, wenn es der Vorstand beschließt oder wenn es
mindestens ein Fünftel der Mitglieder beantragt.
(3)Jedes Mitglied kann bis spätestens sieben Tage vor der
Mitgliederversammlung schriftlich eine Ergänzung der
Tagesordnung beantragen, soweit es nicht um
Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins geht. Der
Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung
die Ergänzung bekannt zu geben.
§ 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1)Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei
dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden,
geleitet, ist auch dieser verhindert, wählt die
Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
(2)Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Die
Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein
Fünftel der anwesenden Mitglieder dies beantragt.
(3)Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn
mindestens 30 Prozent der Mitglieder anwesend sind. Ist sie
nicht beschlussfähig, ist innerhalb von vier Wochen eine zweite
Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung
einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
persönlich anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in
der Einladung hinzuweisen.
(4)Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen
bleiben außer Betracht. Nicht stimmberechtigt sind bezahlte
Mitarbeiter des Vereins bei Entscheidungen, die sie mittelbar
oder unmittelbar betreffen. Zur Änderung der Satzung ist eine
Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder
erforderlich.
(5)Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der
abgegebenen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die
Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet
zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen
erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige,
der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl
entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.
(6)Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu
fertigen und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
§ 14 Rechnungsprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer. Diese
überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins. Die Überprüfung
hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen. Über das Ergebnis
ist in der Mitgliederversammlung zu berichten.
§ 15 Auflösung des Vereins
(1)Die Auflösung des Vereins kann nur in einer gesonderten
Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln
beschlossen werden. Nach der Auflösung des Vereins findet die
Auseinandersetzung nach den Liquidationsvorschriften für
rechtskräftige Vereine statt.
(2)Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines
bisherigen Zwecks fallen die Restbestände sowie das Vermögen
des Vereins zu je einem Drittel an die katholische Kirche, die
evangelische Kirche und die Stadt Langenzenn und werden
zweckgebunden für gemeinnützige Zwecke ausgezahlt.
(3)Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt,
sind der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende
gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Langenzenn im April 2009